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Beging der Vorsitzende Richter Bernd Gremm am Landgericht Zwickau Rechtsbeugung?

Entscheiden Sie selbst!

Die Unmöglichkeitsforderung des Richters Bernd Gremm!

Paradoxon: Einerseits hält der Richter Bernd Gremm die Patientenakten für beweiserheblich. Andererseits lehnt er eine Beiziehung der Patientenakten gemäß § 425 Zivilprozeßordnung (ZPO) ab!

§ 425 ZPO: Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.

Ein Lehrer, welcher Schülern Aufgaben stellt, von denen er weiß, dass diese unlösbar sind und dann die Leistung der Schüler mit Note 6 bewertet, weil diese den Lösungsweg nicht fanden, würde wohl gekündigt werden. Doch Herr Gremm ist immer noch Vorsitzender Richter!

Zudem widerspricht die Verfügung dem § 811 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Vorlegungsort, Gefahr und Kosten (1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.

"Einen Anspruch auf Zusendung der Original- Krankenunterlagen für einen bestimmten Zeitraum hat der Patient nicht. Es kann lediglich verlangt werden, dass die Kopien bereitgehalten werden. Denn es handelt sich bei dem Akteneinsichtsrecht um eine Holschuld. Gemäß § 811 Abs. 1 BGB ist in den Fällen des § 810 BGB der Vorlegungsort derjenige, an dem sich die Unterlagen befinden, also das Krankenhaus bzw. die Arztpraxis." Quelle: http://www.ratgeber-arzthaftung.de/Akteneinsichtsrecht_Gutachten.htm

s. auch http://www.versicherung-in.de/patient-bekommt-nur-kopien-der-krankenakte-des-arztes-8634/

Tatverdacht Rechtsbeugung, Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, Verlag C. H. Beck: "Unterlassung rechtlich gebotener Handlungen kann Rechtsbeugung sein, zB die Nichtstellung sachgemäßer Fragen (RG 57 35, 69 216), die Vorenthaltung sachgemäßer Verteidigung (BGH 10 298) …" S. 2597, Rn 5a, b: "Das Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht. Rn 4 S. 2596 "2. Der Täter muß das Recht beugen. Dies kann sowohl als Sachverhaltsverfälschung (BGH NJW 60 253, BGH 40 181) als auch durch falsche Anwendung von Rechtsnormen geschehen … Rechtsbeugung ist auch durch Ermessenmißbrauch in Ermessensentscheidungen möglich."

Doch warum stellte der Vorsitzende Richter Bernd Gremm am Landgericht Zwickau die Unmöglichkeitsforderung, dass der Patient, in diesem Fall Dietrich Klug, die Patienten-/Krankenakten von den betreffenden Ärzten im Original dem Gericht vorlegen soll? Liegt es etwa an der Vielzahl der Ärztepfuschfälle in Deutschland? Siehe Tipps für Medizingeschaedigte, hier anklicken.

Im Buch des Vorsitzenden Richters Jürgen Ulrich vom Landgericht Dortmund, Selbständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen, 2. Auflage, C. H. Beck 2008, S. 8 lautet es : "... die im selbstständigen Beweisverfahren anwendbare Vorschrift des § 142 ZPO ermöglicht dem Gericht nur, die Herausgabe von Urkunden anzuordnen."

In Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, Verlag C. H. Beck München, S. 298 Rn 1 wird dazu folgendes geäußert: "1. Vorlagepflicht, Abs. 1 a) Urkunden (zum Begriff 1 vor § 415) u sonstige Unterlagen, auch Krankenunterlagen (Saarbrücken MDR 03, 1250), vorzulegen, kann das Ger der Partei oder einem Dritten auch zur Bereitstellung von
Beweismitteln (BGH NJW-RR 07,155) aufgeben, wenn der Betreffende im Besitz der Urkunde ist u eine Partei sich darauf bezogen hat."


Siehe auch Stegers u. a., Sachverständigenbeweis im Arzthaftungsrecht, 2. Auflage, C. F. Müller, 2008: "Eine Pflicht des Antraggegners, die den Antragsteller betreffenden Krankenunterlagen dem mit der schriftlichen Begutachtung beauftragten Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, lässt sich wohl nur mit dem Sinn und Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens bzw. einer analogen Anwendung der §§ 142 I, 144 I, II, III sowie 421, 422 und 423 ZPO begründen."

Das OLG Zweibrücken · Urteil vom 14. September 2010 · Az. 5 U 18/09 machte folgende Aussage: "Dem Antrag auf Beiziehung von Krankenunterlagen ist regelmäßig stattzugeben. Ein solcher Antrag stellt grundsätzlich keinen unzulässigen Beweisermittlungsantrag dar (BGH VersR 2008, 1264; Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, insoweit in BGHZ 106, 391 und VersR 1989, 514 nicht abgedruckt)."

Weder ein Patient noch ein Rechtsanwalt erhalten in einem Streitfall die Originalpatientenakten (Urkunden im juristischen Sinn) - Beweismaterial und zugleich Eigentum des Arztes und oder der medizinischen Einrichtung - von einem Arzt oder einer medizinischen Einrichtung. Protegierte der Richter Bernd Gremm den Pfuscharzt? Wenn die Verfügung des Richters Gremm konform zu Recht und Gesetz wäre, könnte kein selbstständiges Beweisverfahren in Arzthaftungsfällen gemäß § 485 Zivilprozessordnung erfolgen, da weder der Patient noch ein Rechtsanwalt die Bedingung des Richters Gremm, Beschaffung der Krankenakten im Original, erfüllen könnten - Unmöglichkeitsforderung!!! "Jede richterliche Entscheidung muss auf rationaler Argumentation beruhen." siehe Bundesverfassungsgericht (1 BvR 112/65 vom 14.2.1973) Lesen Sie hierzu die Ausführungen des Deutschen Ärzteblattes aus dem Jahr 2008. Hier anklicken. "Der Patient hat keinen Anspruch darauf, die Originale in Besitz zu nehmen, eine Ausnahme bilden hier nur Röntgenbilder, die zur Weiterleitung an den nachbehandelnden Kollegen herausgegeben werden müssen (§ 28 Absatz 8 Röntgenverordnung)."

Fazit:

Das Gericht kann sehr wohl die Vorlegung der Patientenakte durch den Arzt und oder der medizinischen Einrichtung anordnen!!! Doch diese Anordnung erfolgte durch den Vorsitzenden Richter Bernd Gremm nicht! Im § 142 der Zivilprozessordnung (ZPO) steht geschrieben: (1) "Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben."

Siehe hierzu auch die Paragrafen 142, 143, 421 - 427 (ZPO). Kannte der Vorsitzende Richter Bernd Gremm diese vorstehend genannten Paragrafen nicht??? Davon ist nicht auszugehen, da Richter einen entsprechenden Hochschulabschluss mit Mindestnote 2 für die Ausübung des Richteramtes benötigen! Außerdem wird auf die Thematik Vorrang des Gesetzes aus Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz - Selbstbindung der Justiz an das Recht und Gesetz verwiesen. Haben Grundgesetz und ZPO keine Gültigkeit für den Vorsitzenden Richter Bernd Gremm??? Lesen Sie hierzu den Artikel "Rechtsbeugung, eine unheilbare Justizkrankheit?" Hier anklicken.

Eine Leitlinie des selbstständigen Beweisverfahrens, früher wurde dieses Verfahrens als Beweissicherungsverfahren bezeichnet, ist die Beweissicherung. Doch der Richter Bernd Gremm äußerte trotz mehrerer Bitten des Antragstellers, dass es nicht die Aufgabe des Gerichtes sei, die relevanten Patientenakten im Original - Beweismittel - beizuziehen. Die ZPO und die Fachanwältin für Medizinrecht Dr. S. Z. behaupten das Gegenteil. Hat sich die vorstehend genannte Rechtsanwältin geirrt? Im Buch von Wirth/Strauch, Rechtsmedizin, 2. Auflage, Kriminalistik Verlag steht auf S. 278 geschrieben: "Zur Beweisführung muss die Sicherstellung der Krankenakte erfolgen." Haben sich etwa auch die Buchautoren Professor Wirth und Professor Strauch diesbezüglich geirrt?

Dr. Walter Zimmermann - Vizepräsident des LG Passau a. D - äußert sich in dem Buch "Klage, Gutachten und Urteil", 19. Auflage, C. F. Müller, 2007, Rn.169 wie folgt: "Beweisaufnahme von Amts wegen … Anordnung der Vorlegung von Urkunden,
§ 142. Ein diesbezüglicher Beweisantrag ist nicht erforderlich, es genügt, dass sich eine Partei auf solche Urkunden, …,
"bezogen" hat (sie also erwähnte), selbst Dritte können vorlagepflichtig sein. Bei Nichtvorlage trotz Verfügung des Gerichts,
freie Beweiswürdigung nach § 286." ...." Rn. 588: "Die ZPO sieht nicht vor, dass Photokopien von Urkunden verwertet werden, grundsätzlich sind daher Originale vorzulegen. Nach § 142 kann beantragt werden, dass das Gericht anordnet, dass der Gegner Urkunden und Unterlagen vorlegt, die die Partei selbst nicht hat." Die Beweisaufnahme von Amts wegen, wurde durch den Vorsitzenden Richter Bernd Gremm geleugnet. So setzte sich der Vorsitzende Richter Bernd Gremm für Wahrheit und Gerechtigkeit ein!

Der § 38 Richtereid (1) des Deutschen Richtergesetzes lautet: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, (so wahr mir Gott helfe).“ Diesen vorstehend genannten Richtereid leistete auch der Vorsitzende Richter Bernd Gremm in öffentlicher Sitzung eines Gerichts!

Auch der § 263 Betrug Strafgesetzbuch ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert: (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder ...

Als Schachspieler und Richter müsste Bernd Gremm wissen, dass die "Spielregeln" einzuhalten sind!


Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, § 336 (§ 339), Randnummer 3: „Dass die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung; richtig ist, dass sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird.“

„Im Laufe der Zeit wurde hinter der demokratischen Fassade ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes.”
Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim

Lesen Sie hierzu auch die Bemerkungen von Dietrich Klug zum Skandalbeschluss der Richter Bernd Gremm, Peter Zschoch und Johannes Andreas Nielen vom 06.07.2011.

Zum Skandalbeschluss hier klicken.

Siehe auch Rechtspflege durch Justizversagen

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Stand der Bearbeitung: 02.01.2023

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