Am 14.06.2012 wurde Dietrich Klug zu einer Geldstrafe von 2000 EUR wegen angeblich übler Nachrede gegenüber dem Vorsitzenden Richter Bernd Gremm am Landgericht Zwickau durch den Richter Michael Rüsing am Amtsgericht Plauen verurteilt. Das Urteil wurde jedoch in der 2. Instanz kassiert.

Das Urteil wurde von Dietrich Klug angefochten. Siehe auch Justizskandal Nr. 1, hier anklicken.
Die üble Nachrede bestand angeblich darin, dass der Angeklagte die beiden Sätze "Beugte der Richter Gremm das Recht? Entscheiden Sie selbst!" unter anderem im Internet veröffentlichte. Damit hätte der Angeklagte angeblich behauptet, dass der Richter Gremm das Recht beugte. Komisch ist nur folgendes Analogon: Wenn ein Bürger fragt: Ist heute schönes Wetter? Entscheiden Sie selbst! Dann müsste nach der Meinung des Richters Michael Rüsing und des Staatsanwalts Oliver Grubert tatsächlich schönes Wetter vorliegen. Stellt sich dann die Frage, welche Bedeutung der Befehlssatz "Entscheiden Sie selbst!" hat?

Das vorstehend genannte Urteil wurde am 13.12.2012 im Rahmen der öffentlichen Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Zwickau aufgehoben und Dietrich Klug vom Tatvorwurf üble Nachrede gegenüber dem Vorsitzenden Richter Bernd Gremm am Landgericht Zwickau freigesprochen.

Berufungsbegründung (Kurzform)

1. Die vom Angeklagten Dietrich Klug geäußerten Sätze "Beugte der Richter Gremm das Recht? Entscheiden Sie selbst!" - siehe Justizskandal Nr. 1 - sind im Zusammenhang zu sehen und stellen weder ein Werturteil noch eine Tatsachenbehauptung dar. Daran ändert sich auch nichts, selbst wenn es sich in der v. g. Frage um eine rhetorische Frage handeln sollte.

2. Die v. g. Äußerungen von Dietrich Klug fallen somit in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und der Angeklagte ist daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

3. Die Aussage des Richters am Amtsgericht Plauen Michael Rüsing und des Staatsanwalts Oliver Grubert, dass es sich bei den erwähnten (Fehl-) Handlungen des Vorsitzenden Richters Bernd Gremm vom Landgericht Zwickau , siehe bspw. Justizskandal Nr. 1, nicht einmal um einen Arbeitsfehler handelt, ist objektiv falsch. Dem widersprechen bspw. die §§ der Zivilprozessordnung (ZPO) 79(3) und 425 Anordnung der Urkundenvorlegung. Paradoxon: Einerseits hält der Richter Bernd Gremm die Patientenakten für beweiserheblich. Andererseits lehnt er eine Beiziehung der Patientenakten gemäß § 425 (ZPO) ab! Vergleichsweise wäre es demnach auch kein Arbeitsfehler eines Zugbegleiters, wenn er einen "Schwarzfahrer" nicht kontrolliert, obwohl er von einem Reisenden darauf hingewiesen wurde.

4. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bspw. der Beschluss vom 20.5.1999 (1 BVR 1294/96) vertritt die Position, dass gleichartige oder ähnliche Äußerungen von beschuldigten Bürgern hinsichtlich der Thematik Rechtsbeugung von Richtern vom Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz legitimiert sind. Das "Grundrecht der Meinungsfreiheit" gewährleiste, "dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil [...] angeben kann." (1 BvR 163/72 v. 11.5.1976). Und wenn und insofern es sich nicht um "Schmähkritik", also herabsetzende Äußerungen handelt, "bei der nicht mehr die Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht" (1 BvR 1 BvR 287/93 vom 29.7.1998) - dann gilt nach wie vor das "Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit": "Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann" (1 BvR 1770/91 vom 5.3.1992, `Gestapomethoden´- Beschluss), genauer: "Meinungen fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, ohne dass es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit [öffentlich geäußerter Meinungen] ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dadurch nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden" (1 BvR 287/93 vom 29.7.1998). Und: Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist auch für die Staatsanwaltschaft bindend, so die Theorie. Wie die Praxis aussieht, sehen Sie selbst ...

5. Üble Nachrede: "Für den objektiven Tatbestand ist das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache in Beziehung auf einen anderen erforderlich, die diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinn der Äußerung (vgl. dazu § 185 RN 8f.) wobei auch bei inhaltlich mehrdeutigen Äußerungen die für den Betroffenen besonders belastende Bedeutung nur zugrunde gelegt werden darf, wenn die anderen auszuschließen sind (vgl. zB BGH NJW 98, 3048 m. Anm. Dietlein JR 99, 246 ["IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienst des Staatssicherheitsdienstes tätig"]; vgl. dazu zB auch BVerfGE 93 295f, 94 9 mwN)" Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, S. 1557, Rn. 2 "Maßgebend dafür, ob das eine oder das andere anzunehmen ist, ist der objektive Sinngehalt der Äußerung wie von dem angesprochenen Adressaten verstanden werden muß, wobei nicht nur der Wortlaut und Form, sondern auch der Kontext und der gesamte Kommunikationszusammenhang zu berücksichtigen sind (vgl. BGH 6 162, NJW 93, 930, 94, 2614, 96, 1133, 97, 2513 NJW-RR 94, 1247 jeweils mwN, Hirsch aaO 210 ff., Nolte aaO 61 ff.) Dies gilt auch für "rhetorische", d. h. eine versteckte Aussage enthaltende Frage, die nach ihrem objektiven Sinn sowohl eine Tatsachenbehauptung als auch ein Werturteil zum Ausdruck bringen können , dies i. U. zu den "echten", d. h. auf eine Antwort gerichteten und eine solche offenlassenden Fragen, die weder Tatsachenbehauptungen noch Werturteile sind, mögen Sie auch neben diesen durch Art. 5 (1) GG geschützt sein und unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen "gleichstehen" (vgl. RR 95, 541, Nürnberg, NJW-RR 95, 539, Grimm aaO 1699 f, Hilgendorf aaO 150 ff.)" Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, S. 1557 f., Rn. 3

Siehe auch § 344 Strafgesetzbuch

Verfolgung Unschuldiger: (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist. (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Bußgeldverfahren oder 2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

§ 339 Strafgesetzbuch: Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Siehe § 193 Strafgesetzbuch

Wahrnehmung berechtigter Interessen: Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, § 336 (§ 339), Randnummer 3: „Daß die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet, ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung; richtig ist, dass sie nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird.“

Siehe auch "Rechtspflege durch Justizversagen in Deutschland?!"

„Hinter die Kulissen zu schauen heißt zu erkennen: Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.” Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim

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Stand: 04.05.2018