Wie seriös arbeitet die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer (SLAEK)? Entscheiden Sie selbst!


Foto/Bildrechte: Dietrich Klug

Skandal Nr. 1: "Die dubiose Verfahrensweise des Vorsitzenden der Gutachterstelle Herrn Dr. med. Rainer Kluge":

Der Antragsteller eines Gutachterverfahrens, Dietrich Klug, beantragt das ihm nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 810 zustehende Recht auf Akteneinsicht in dem vorstehend genannten Verfahren. Daraufhin erhielt Dietrich Klug folgende Antwort von dem Vorsitzenden der Gutachterstelle, Herrn Dr. Kluge:

Der erwähnte § 4 Absatz 4 der Verfahrensordnung lautet: "Das Verfahren vor der Gutachterstelle wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt." Dieser zitierte Paragraf steht einer Akteneinsicht von dem Antragsteller nicht entgegen! Herr Dr. Kluge leugnete demnach das Recht auf eine Akteneinsicht (BGB § 810 - Bundesrecht) durch den Antragsteller. Bemerkenswert ist, dass Herrn Dr. Kluge Herr Harald Kurt Kirchmayer, Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth a.D., als juristischer Berater beigeordnet war! Kannte etwa der erwähnte Richter den § 810 BGB nicht? Vollkommen anders äußerte sich Frau Ass. jur. Anja Lehmann Referentin, Rechtsabteilung der Bundesärztekammer in der nachfolgenden E-Mail an Dietrich Klug.

Sehr geehrter Herr Klug,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 08.07. und 11.07.2012. Grundsätzlich garantieren die Verfahrensabläufe der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen den Patienten die Möglichkeit, ihre Standpunkte darzulegen. Alle Verfahrensbeteiligten haben danach das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Sie haben die Möglichkeit, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vorzutragen und erhalten vor Vergabe eines Gutachtenauftrages Gelegenheit Stellung zu nehmen. Einzelheiten regeln die jeweiligen Verfahrensordnungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. Ich darf Sie daher bitten, sich an die für Sie zuständige Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer, Postfach: 10 04 65, 01074 Dresden, Telefon: 0351/8267 131, zu wenden. Der Broschüre "Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern", die Sie unter folgendem Link abrufen können: http://baek.de/downloads/gutachterkommissionen_04102010.pdf, können Sie weitere hilfreiche Informationen entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ass. jur. Anja Lehmann
Referentin
Rechtsabteilung
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Fon +49 30 400 456 - 448
Fax +49 30 400 456 - 681
anja.lehmann@baek.de
http://www.bundesaerztekammer.de

Skandal Nr. 2:

Der Vorsitzende der Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer Herr Dr. med. Rainer Kluge klassifizierte den Fehler eines Arztes - Übersehen einer perniziösen Anämie (Blutarmut) im Blutbild und die damit verbundene medizinische Fehlbehandlung des Patienten Dietrich Klug mit Krankengymnastik anstatt mit einer Vitamin B12 Supplementation - als "normalen" Behandlungsfehler, obwohl diese Verfahrensweise eines Arztes als grob fehlerhaft einzuschätzen ist. "Grob fehlerhaft und unentschuldbar war, so das Gericht, dass der Arzt trotz eindeutigem Laborbefund seine Diagnose bestätigt sah und eine objektiv gebotene, weitergehende Differenzialdiagnostik unterlassen hat." (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juli 1999, Az.: 1 U 926/98-168). Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof in Deutschland bestätigt. Eine Anämie ist nach Renz, Praktische Labordiagnostik, Lehrbuch zur Laboratoriumsmedizin, Klinischen Chemie und Hämatologie, de Gruyter 2009, S. 158 die häufigste Erkrankung der Menschen.

Unter einem groben Behandlungsfehler versteht die oberrichterliche Rechtsprechung Folgendes: "Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, dass ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf." (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2001, VI ZR 286/00)http:

Der Hintergrund dieser Entscheidung von Herrn Dr. Rainer Kluge war offensichtlich, dass bei einem groben Behandlungsfehler die sogenannte Beweislastumkehr bei einem Schadensersatzprozess vor Gericht eintritt. Der Arzt muss demnach beweisen, dass die erwähnte medizinische Fehlbehandlung dem fachärztlichem Standard entspricht. Da dies in dem Fall nicht möglich ist, würde der "Pfuscharzt" das Gerichtsverfahren aus dem vorstehend genannten Grund verlieren! Ob nun das "Krähenprinzip" in diesem Fall vorliegt oder nicht, können Sie selbst entscheiden! Siehe auch Tipps für Medizingeschädigte.

„Hinter die Kulissen zu schauen heißt zu erkennen: Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.”
Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim


Fazit: Eine Begutachtung durch die SLAEK kann der Verfasser aufgrund der vorstehend genannten Ereignisse nicht empfehlen, obwohl er letztlich ein positives Votum erhielt.

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