Der ehemalige Präsident vom Landgericht Zwickau, Herr Norbert Radmacher, welcher zugleich auch Richter war, bezeichnete die offensichtlichen und erwiesenen Fehlhandlungen des Vorsitzenden Richters Bernd Gremm in der Sache selbstständiges Beweisverfahren - medizinische Fehlbehandlung - Az. 1 OH 16/10 als unhaltbare Vorwürfe des Antragstellers Dietrich Klug und stellte gegen diesen einen Strafantrag wegen Beleidigung, übler Nachrede sowie Verleumdung des Richters Bernd Gremm.

Herr Radmacher äußerte in dem nachfolgenden Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zwickau, dass Richter nicht zum "Freiwild" werden dürfen. Für den Autor stellt sich umgekehrt die Frage: Ist es legitim, dass Bürger "Freiwild" für Richter sind?

Siehe hierzu auch 1 BvR 287/93 vom 29.7.1998: "Meinungen fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit [öffentlich geäusserter Meinungen] ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dadurch nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäussert werden". Es gilt der bürgerrechtliche Grundsatz in dubio pro civile.
"Das Recht des Bürgers, Massnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäusserungsfreiheit." (1 BvR 1770/91 vom 5.3.1992)

Foto: Strafantrag des ehemaligen Präsidenten vom Landgericht Zwickau, Herr Norbert Radmacher, vom 23.09.2011 gegen Dietrich Klug wegen angeblicher Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung des Vorsitzenden Richters Bernd Gremm vom Landgericht Zwickau.

Das oben aufgeführte Strafverfahren gegen Dietrich Klug endete mit einem rechtskräftigen Freispruch am 13. Dezember 2012, Landgericht Zwickau Az. 3 Ns 530 Js 19988/11. Siehe auch Justizskandale 1, 4, 5, 9 und 10.

Ob die Vorwürfe von Dietrich Klug gegen den Vorsitzenden Richter Bernd Gremm wirklich unhaltbar sind, wie Herr Norbert Radmacher, ehemaliger Präsident vom Landgericht Zwickau behauptet, können Sie selbst entscheiden.

Zum Justizskandal Nr. 1 hier anklicken. Zum Justizskandal Nr. 4 und 5 hier anklicken. Zum Justizskandal Nr. 7 hier anklicken. Lesen Sie hierzu auch den Brief von Dietrich Klug an die Richter Bernd Gremm und Peter Zschoch, hier anklicken.

Ist ein Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber einem Richter eine Beleidigung? Lesen Sie hierzu das Urteil vom Bayerischen Obersten Landesgericht, Az.: 1St RR 75/01, BESCHLUSS vom 13.07.2001, hier anklicken.

Siehe auch § 193 Strafgesetzbuch Wahrnehmung berechtigter Interessen: Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Wie Medienberichten zu entnehmen war, wurde Herr Radmacher mit Wirkung vom 30.04.2012 in den Ruhestand versetzt.

Der § 164 Strafgesetzbuch besagt: Falsche Verdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Siehe auch § 344 Strafgesetzbuch Verfolgung Unschuldiger: (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist. (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Bußgeldverfahren oder 2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

Der § 38 Richtereid (1) des Deutschen Richtergesetzes lautet: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, (so wahr mir Gott helfe).“ Diesen vorstehend genannten Richtereid leisteten auch der Vorsitzende Richter Bernd Gremm und seine Kollegen in einer öffentlicher Sitzung eines Gerichts! Haben die betreffenden Richter diesen Eid etwa schon vergessen?


„Im Laufe der Zeit wurde hinter der demokratischen Fassade ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes.”
Staatsrechtler Prof. Hans Herbert von Arnim.

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