Blackbox für Gerichte - audiovisuelle Aufzeichnungen von Gerichtsverhandlungen


Paradox: Einerseits sind manche Gerichtsverhandlungen öffentlich und Bürger werden auf eine Videoüberwachung beispielsweise am Amtsgericht Plauen durch Warnschilder informiert. Jedoch ist eine audiovisuelle Aufzeichnung von öffentlichen Gerichtsverhandlungen gemäß § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig. Genau dort wo die Wahrheitsfindung stattfinden soll, sind audiovisuelle Aufzeichnungen verboten! Durch audiovisuelle Aufzeichnungen können Streitereien über die Inhalte der Protokolle vermieden werden. Ein audiovisuelle Aufzeichnung könnte komplett ein Protokoll ersetzen und zur objektiven Urteilsfindung beitragen.

Der § 169 GVG lautet: Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

Zivilprozessordnung § 160 (4)
Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

Foto: Dietrich Klug

Warum werden Gerichte einerseits videoüberwacht, andererseits ist die Videoüberwachung im Gerichtssaal unzulässig?

Wenn man nicht weiß wozu es gut ist, frage nach wem es nützt, so lautet ein Sprichwort. Wem nützt also der derzeitige vorstehend erwähnte Zustand???

Prof. Volker Boehme-Neßler (Rechtssoziologe, HTW Berlin): „Wenn Urteile im Namen des Volkes gesprochen werden, wie es vor Gericht auch ist, dann muss das Volk es auch sehen und kontrollieren können, was in seinem Namen eigentlich passiert.

Medienrechtler und Studiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln Prof. Christian von Coelln: „Die aktuelle Regelung verstößt – Anmerkung § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - meines Erachtens deshalb gegen das Grundgesetz (GG), weil das GG auch die Rundfunkfreiheit verbirgt, das ist ein Grundrecht, und dieses Grundrecht der Rundfunkfreiheit beinhaltet auch das Recht mit der Kamera zum Ort des Geschehens gehen zu dürfen und dort Bilder anzufertigen, damit sich der Fernsehzuschauer später ein eigenes Bild davon machen kann, was geschehen ist. Das gilt eben auch für das Geschehen in einem Gerichtssaal.

Medienanwalt Prof. Mathias Prinz: „Es besteht ein Anspruch der Öffentlichkeit darauf, meine ich, sich selbst eine Meinung zu bilden und das nicht vorgekaut zu bekommen.

Quelle der Zitate: https://www.youtube.com/watch?v=L98l55p_YBs Sehen Sie hierzu das Video auf youtube, in diesem Video äußern sich namhafte Juristen zu dem erwähnten Thema, hier anklicken.

Fazit: Der Autor ist der Meinung, dass eine ständige audiovisuelle Aufzeichung der Gerichtsverhandlung zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit führen würde. Die sogenannte Blackbox hat sich seit Jahrzehnten in der Luftfahrt bewährt. Und: Was dem Flugzeugführer recht ist, ist dem Richter billig. Piloten und Richter begehen wie alle Menschen Fehler. Eine Kontrolle ihrer Handlungen sind nach der Meinung des Autors jedenfalls erforderlich. Unkontrollierte Macht korrumpiert!
"Dabei warnen selbst hohe Richter vor der Irrtumsanfälligkeit des Apparates: Es sei die 'Lebenslüge' der Justiz, so der BGH-Richter Ralf Eschelbach, dass es 'kaum falsche Strafurteile' gebe. Nach Eschelbachs Schätzung ist jedes vierte Strafurteil ein Fehlurteil." Quelle: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/justizirrtuemer-wie-strafgerichte-daneben-liegen-a-896583.html

Lesen Sie hierzu den Artikel "Videoverbot bei Gericht Schiss vor dem Schauprozess" - hier klicken.

Siehe "Rechtspflege durch Justizversagen in Deutschland?!"

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Stand der Bearbeitung: 14.01.2023 Alle Rechte vorbehalten. © 2014 - 2023 Dietrich Klug