"Vorzulegen ist stets das Original der Vollmacht; Fotokopien oder auch vom Anwalt selbst beglaubigte Fotokopien der Vollmacht besitzen keine Legimitationswirkung." (BGH NJW 1994, 1472 u. 2298; NJW 1981, 1210).

Da in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis wegen der fehlenden schriftlichen Vollmacht der Rechtsanwälte G. gegeben war, hätte der Richter Schmelcher die Klage der betrügerischen Rechtsanwälte abweisen müssen!

"Unsere Justiz darf sich daher nicht wundern, wenn sie sich 'dem Verdacht' aussetzt, daß sie aus falsch verstandener Kollegialität unfähig ist, verbrecherische Urteile von Kollegen zu ahnden." Siehe Günter Spendel, Rechtsbeugung durch Rechtsprechung, de Gruyter, 1984, S.18

"Dem Anwalt, dem das Fehlen seiner Bevollmächtigung bekannt ist, Anmerkung: wie im vorliegenden Fall bei den RAe G., sind die Verfahrenskosten als Veranlasser des Verfahrens aufzuerlegen." (BGH NJW-RR 1998, 63) Kannte der Richter Arno Schmelcher dieses vorstehend genannte Urteil etwa nicht???


Siehe BRAO § 49b Vergütung (5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen. Siehe auch BGH NJW 2007, 2332; NJW 2008, 371.

Siehe hierzu Feuerich u. a., Bundesrechtsanwaltsordnung, Franz Vahlen Verlag, 8. Auflage, § 49b (5) BORA:

Rn 142 „d) Zeitpunkt des Hinweises. … Soweit der Rechtsanwalt schriftlich beauftragt wurde, Anmerkung: wie im Fall der RAe G., müsste streng genommen der Rechtsanwalt dem künftigen Auftraggeber vor Annahme des Auftrags in einem gesonderten Schreiben den Hinweis nach Abs. 5 erteilen und erst danach das Mandat annehmen. Da diese Verfahrensweise praktisch kaum durchführbar ist, kann der Rechtsanwalt diesen Hinweis auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert in seinem die Annahmeerklärung darstellenden Bestätigungsschreiben aufnehmen, wobei sich anbietet, erst die Hinweispflicht aufzunehmen, um dann im Anschluss daran die Annahme des Mandats zu bestätigen (aA Hartung MDR 2004, 1092 f.). Der Mandant kann mit Wahl der schriftlichen Beauftragung selbst freiwillig auf die Möglichkeit eines Hinweises nach Absatz 5 und ein sich ggf. anschließendes Gespräch vor Auftragserteilung verzichten.“

Ein solches v. g. Schreiben hat es seitens der Rechtsanwälte G. zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Rn 143 „2. Verstoß gegen die Hinweispflicht. … Der BGH hat diese Schadensersatzpflicht inzwischen mehrfach festgestellt (dazu Rn. 146 ff.).

Tatverdacht Rechtsbeugung: Rn 4 S 2596 "2. Der Täter muß das Recht beugen. Dies kann sowohl als Sachverhaltsverfälschung (BGH NJW 60 253, BGH 40 181) als auch durch falsche Anwendung von Rechtsnormen geschehen … Rechtsbeugung ist auch durch Ermessenmißbrauch in Ermessensentscheidungen möglich. …S. 2597, Rn 5a, b: "Das Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht." Schönke/Schröder , Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, Verlag C. H. Beck

Der Richter Arno Schmelcher holte entgegen dem § 14 (2) Rahmengebühren Rechtsanwaltsgebührengesetz kein Gutachten von der zuständigen Rechtsanwaltkammer Düsseldorf ein!!! Der § 14 (2) Rahmengebühren Rechtsanwaltsgebührengesetz lautet: Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

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Stand: 15.04.2014

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