Liegt im vorliegenden Fall eine Amtspflichtverletzung durch die Richter Peter Zschoch, Klaus Schulte und Altfrid Luthe vom Landgericht Zwickau vor?

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Der Richter Bernd Gremm war wie bereits erwähnt der Vorsitzende Richter in dem selbstständigen Beweisverfahren. Nach § 80 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Prozessvollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Obwohl Dietrich Klug das Gericht mit Einschreiben vom 19.02.2011 auf die nicht erteilte schriftliche Prozessvollmacht gegenüber den Rechtsanwälten der Kanzlei Roth - Name geändert - hinwies, erfolgte keine Prüfung des Sachverhaltes durch das Gericht!!!

Der § 79 der ZPO sagt dazu folgendes aus: "Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück." In Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, Verlag C. H. Beck München, S. 153 wird dazu folgendes geäußert: "Das Gericht hat die Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln auf eine Klärung hinzuwirken." Nach § 80 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Dies geschah jedoch im vorliegenden Fall nicht!!! Im rechtskräftigen Urteil des OLG Dresden, Az. 4 U 1094/13, Az. des LG Zwickau 2 O 1008/11, wird hierzu auf S. 3 richtig festgestellt: „Die unstreitig nicht schriftlich erteilte Vollmacht ...“ "Vorzulegen ist stets das Original der Vollmacht; Fotokopien oder auch vom Anwalt selbst beglaubigte Fotokopien der Vollmacht besitzen keine Legimitationswirkung." (BGH NJW 1994, 1472 u. 2298; NJW 1981, 1210). Lesen Sie hierzu auch das Urteil vom OLG Saarbrücken vom 30.04.2008.

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Stand der Bearbeitung: 07.07.2014 Alle Rechte vorbehalten. © 2011 - 2014 Dietrich Klug