Liegt im vorliegenden Fall eine Amtspflichtverletzung durch die Richter Peter Zschoch, Klaus Schulte und Altfrid Luthe vom Landgericht Zwickau vor?

Entscheiden Sie selbst!

Wollten die oben aufgeführten Richter die Rechtsanwälte der Kanzlei G. protegieren? Der Gebührenanspruch der Rechtsanwälte war fragwürdig, da diese Prozesshandlungen ohne eine schriftliche Vollmacht vornahmen. Zudem verfügten die Anwälte G. nicht über die für das Ausüben des Mandates notwendigen schriftlichen Schweigepflichtentsbindungserklärungen der betreffenden Ärzte, welche Dietrich Klug behandelten. Im rechtskräftigen Urteil des OLG Dresden, Az. 4 U 1094/13, Az. des LG Zwickau 2 O 1008/11, wird auf S. 3 zutreffend festgestellt: „Die unstreitig nicht schriftlich erteilte Vollmacht ...“

"Unsere Justiz darf sich daher nicht wundern, wenn sie sich 'dem Verdacht' aussetzt, daß sie aus falsch verstandener Kollegialität unfähig ist, verbrecherische Urteile von Kollegen zu ahnden." Siehe Günter Spendel, Rechtsbeugung durch Rechtsprechung, de Gruyter, 1984, S.18

Die oberrichterliche Rechtsprechung lautet dazu wie folgt: "Vorzulegen ist stets das Original der Vollmacht; Fotokopien oder auch vom Anwalt selbst beglaubigte Fotokopien der Vollmacht besitzen keine Legimitationswirkung." (BGH NJW 1994, 1472 u. 2298; NJW 1981, 1210).

Es gilt: Je höher der Streitwert um so größer ist die Vergütung der Rechtsanwälte. Die vorstehend genannten Rechtsanwälte konnten unstreitig den Nachweis der schriftlichen Prozessvollmacht nach § 80 Zivilprozessordnung "Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen." - nicht erbringen. Obwohl das Gericht von Dietrich Klug schriftlich hierzu am 19.02.2011 informiert wurde, prüften die Richter den Sachverhalt entgegen des § 79 (3) Zivilprozessordnung nicht! Interessant ist auch das nachfolgende Zitat: „Grundsätzlich benötigt der Rechtsanwalt bei Mandatsübernahme eine schriftliche Vollmacht des Mandanten zur Vertretung. Diese Vollmacht hat der Rechtsanwalt bei Bedarf vorzulegen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Führung eines Zivilprozesses.“ siehe Rechtsanwalt Stefan Tamm. Einführungskurs für Referendare, Anwaltsstation, LG Itzehoe, 3. und 4. Dezember 2008, S. 5

Eindeutig sind hierzu auch die Ausführungen der Richterin am Landgericht Bonn, Dr. Julia Bettina Onderka in dem Aufsatz "Wichtige Regeln für die Beauftragung des Rechtsanwalts": "... Allein der pauschale Vortrag des Anwalts, er sei konkludent beauftragt worden, reicht nicht. Vielmehr muss er Ort, Datum/Uhrzeit, Gesprächsteilnehmer, Erklärungen und Handlungen darlegen und beweisen, damit das Gericht den Vertragsschluss prüfen kann. Sein Vortrag muss dem Gegner Gelegenheit geben, sich gezielt auf die behauptete Auftragserteilung einzulassen (BGH NJW 03, 3564)"

"... Anwaltstätigkeit gegenüber Dritten - Anmerkung wie im vorliegenden Fall - ... Denn soll der Anwalt Dritten gegenüber tätig werden, kann und muss er in den Fällen des § 174 S. 1 BGB eine Vollmacht seines Mandanten verlangen, die ihn als legitimierten Vertreter ausweist. Diese Vollmacht ist auch bei der Beweisführung eines bestrittenen Auftrages bedeutsam."

Quelle: http://www.iww.de/rvgprof/archiv/anwaltshonorar-wichtige-regeln-fuer-die-beauftragung-des-rechtsanwalts-f47462

Bemerkenswert ist, dass die vorstehend genannten Richter die von Dietrich Klug unstreitig nicht durch eine schriftliche Vollmacht legitimierten Anwälte G. in ihrem Streitwertbeschluss 05.08.2011, Az. 1 OH 16/10 als Bevollmächtigte bezeichnen!!!

"Dem Anwalt, dem das Fehlen seiner Bevollmächtigung bekannt ist, wie im vorliegenden Fall, sind die Verfahrenskosten als Veranlasser des Verfahrens aufzuerlegen." Siehe Urteil des BGH NJW-RR 1998, 63.

Und: Die oberrichterliche Rechtsprechung ist für die Staatsanwaltschaft bindend! Das Landgericht Zwickau hat korrekt die Gebührenforderung der Rechtsanwälte G. mit Beschluss vom 01.03.2011 abgewiesen, jedoch erfolgte keine Prüfung des Nachweises in Form einer schriftlichen Vollmacht!

Zum Beschluss des Landgerichtes Zwickau hier klicken.

Siehe Schönke/Schröder , Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, Verlag C. H. Beck, "Unterlassung rechtlich gebotener Handlungen kann Rechtsbeugung sein, zB die Nichtstellung sachgemäßer Fragen (RG 57 35, 69 216), die Vorenthaltung sachgemäßer Verteidigung (BGH 10 298) die Nichtvorlage einer Beschwerde an das Beschwerdegericht (LG Berlin MDR 95, 192) …" … "S. 2597, Rn 5a, b: "Das Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht." Rn 4 S. 2596 "2. Der Täter muß das Recht beugen. Dies kann sowohl als Sachverhaltsverfälschung (BGH NJW 60 253, BGH 40 181) als auch durch falsche Anwendung von Rechtsnormen geschehen … Rechtsbeugung ist auch durch Ermessenmißbrauch in Ermessensentscheidungen möglich."

§ 339 Strafgesetzbuch: Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Siehe auch § 263 Betrug Strafgesetzbuch: (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter ... 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder ...

Der § 38 Richtereid (1) des Deutschen Richtergesetzes lautet: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, (so wahr mir Gott helfe).“ Diesen vorstehend genannten Richtereid leisteten auch die Richter Zschoch, Luthe und Schulte in öffentlicher Sitzung eines Gerichts!

Nicht nur für Dietrich Klug als Betroffener stellt sich die Frage, ob diese Art von Rechtsprechung noch im Namen des Volkes sein kann? Liegt hier ein Fall für das Schwarzbuch des Bundes deutscher Steuerzahler vor? Immerhin werden Richter hoch vergütet für ihre Tätigkeit. Und: Sie werden dafür vom deutschen Steuerzahler bezahlt, um Recht zu sprechen!!! Erwähnenswert ist auch, dass der Richter Altfrid Luthe als stellvertretendern Pressesprecher des Landgerichtes Zwickau fungiert. Es wäre doch interessant auch über diesen Fall einmal in der Presse zu berichten!

Wichtige Paragrafen des Deutschen Richtergesetzes, die man unbedingt kennen sollte, hier anklicken.

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Stand: 07.07.2014