Liegt im vorliegenden Fall eine Amtspflichtverletzung des Vorsitzenden Richters
Dr. Uwe Niklas am Oberlandesgericht Dresden vor?

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Das Oberlandesgericht Dresden in Person des Richters Dr. Niklas verweigert die Bestimmung des Gerichtsstandes in der Sache "Gebührenforderung" des Rechtsanwalts G. gegen Dietrich Klug. Angeblich sei dies nicht möglich!

Der § 36 Zivilprozessordnung (ZPO) Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit lautet jedoch: (1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: ... 5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben ...

Anmerkung: In dem Fall G. hatten sich sowohl das für den Fall zuständige Amtsgericht Plauen und das Landgericht Zwickau - rechtswidrig - für zuständig erklärt. Jedoch zog Herr G. die eingereichte Klage mit einem Streitwert von ca. 1200 EUR vor dem Amtsgericht Plauen zurück und klagte rechtswidrig vor dem Landgericht Zwickau. Der Hintergrund dieser Handlung des Herrn G. besteht in der Nutzung des § 78 Anwaltsprozess (ZPO)

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen...

Der Anwalt G. wusste, dass es kaum Rechtsanwälte gibt, die sich bereit erklären, gegen Rechtsanwälte vorzugehen. Somit spekulierte G. offensichtlich darauf, dass der Beklagte Dietrich Klug ein Versäumnisurteil in Ermangelung eines Rechtsanwaltes gemäß dem erwähnten § 78 (1) ZPO erhält. Damit hätte G. relativ einfach über 1200 EUR zuzüglich Auslagen für diese "Aufwendungen" kassiert. Der Autor konnte nach § 78b ZPO einen sogenannten Notanwalt beantragen, wenn sich kein Anwalt zur Übernahme des Mandates bereit erklärt hätte. Doch hierüber entscheidet wiederum ein Gericht ... Siehe hierzu auch Justizskandal Nr. 6

Foto: Schreiben des Vorsitzenden Richters Dr. Uwe Niklas am Oberlandesgericht Dresden vom 10.07.2012 an Dietrich Klug.

Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, Verlag C. H. Beck, Tatverdacht Rechtsbeugung: "Unterlassung rechtlich gebotener Handlungen kann Rechtsbeugung sein, zB … die Nichtvorlage einer Beschwerde an das Beschwerdegericht (LG Berlin MDR 95, 192)" ... Rn 4 S. 2596 "2. Der Täter muß das Recht beugen. Dies kann sowohl als Sachverhaltsverfälschung (BGH NJW 60 253, BGH 40 181) als auch durch falsche Anwendung von Rechtsnormen geschehen … Rechtsbeugung ist auch durch Ermessenmißbrauch in Ermessensentscheidungen möglich." …S. 2597, Rn 5a, b: "Das Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht."

"Unsere Justiz darf sich daher nicht wundern, wenn sie sich 'dem Verdacht' aussetzt, daß sie aus falsch verstandener Kollegialität unfähig ist, verbrecherische Urteile von Kollegen zu ahnden." Siehe Günter Spendel, Rechtsbeugung durch Rechtsprechung, de Gruyter, 1984, S.18

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Stand der Bearbeitung: 08.02.2016

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