Gegendarstellung zum Artikel "Tempo 30 bleibt aus, Verkehr" im Wochenblatt "Blick" Plauen/Auerbach vom 29.08.2012, Verlag Anzeigenblätter GmbH Chemnitz

Am 29.08.2012 behauptete der Plauener Oberbürgermeister Ralf Oberdorfer (FDP) im oben aufgeführten Wochenblatt, dass die Plauener Stadtverwaltung in der Sache Anträge (Petitionen) des Plauener Bürgers Dietrich Klug Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h als Streckenanordnung auf der Plauener Kopernikusstr. korrekt handelte. Ein Anlieger der vorstehend genannten Straße ist ein Seniorenheim. Zudem befindet sich in der Nähe der Kopernikusstr. ein Kindergarten. Die Stadtverwaltung Plauen hätte eindeutig darauf hingewiesen, dass bei weiterer Aufrechterhaltung des Antrages, ein unter Umständen kostenpflichtiger Bescheid seitens der Verwaltung erlassen werden muss.

Oberbürgermeister von Plauen im Vogtland Ralf Oberdorfer (FDP)

Foto: Dietrich Klug

Richtig ist: Die Stadtverwaltung Plauen übermittelte Dietrich Klug einen kostenpflichtigen Bescheid in Höhe von 312,65 EUR.

Hierzu wird festgestellt: Die Androhung und/oder das Auferlegen von Gebühren für einen Bescheid durch die Stadtverwaltung Plauen, vertreten durch den Amtsleiter Herrn Wolfgang Helbig, falls eine Petition (Antrag) von einem Bürger nicht zurückgenommen wird, sind gemäß der sächsischen Gemeindeordnung § 12 und dem sächsischen Verwaltungskostengesetzes, § 3 Nichterhebung von Kosten Nr. 11 Petitionen, rechtswidrig. Gegen den Bescheid legte Dietrich Klug Widerspruch ein.

Lesen Sie hierzu das Schreiben von Dietrich Klug an den Amtsleiter Herrn Wolfgang Helbig der Stadtverwaltung Plauen vom 05.09.2012. Hier anklicken.

"Das Recht des Bürgers, Massnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäusserungsfreiheit." (1 BvR 1770/91 vom 5.3.1992)

"Das kann doch nicht sein, dass der Bürger, der sich gesetzmäßig verhält, sich wie ein Idiot vorkommen muss." (Roman Herzog)

Interessant sind auch die Handlungen von Herrn Ralf Oberdorfer hinsichtlich der Thematik "Zinswetten" des Zweckverbands Wasser Abwasser Vogtland (ZWAV). Zum Sachverhalt hier klicken.

Im Buch von Jürgen Roth, "Anklage unerwünscht, Korruption und Willkür in der deutschen Justiz" wird Herr Ralf Oberdorfer "lobend" erwähnt.

Siehe auch § 226 Schikaneverbot Bürgerliches Gesetzbuch: Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Strafgesetzbuch § 339 Rechtsbeugung: Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Tatverdacht Rechtsbeugung, Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, Verlag C. H. Beck: "Unterlassung rechtlich gebotener Handlungen kann Rechtsbeugung sein, zB die Nichtstellung sachgemäßer Fragen (RG 57 35, 69 216), die Vorenthaltung sachgemäßer Verteidigung (BGH 10 298) … " S. 2597, Rn 5a, b: "Das Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht. Rn 4 S. 2596 "2. Der Täter muß das Recht beugen. Dies kann sowohl als Sachverhaltsverfälschung (BGH NJW 60 253, BGH 40 181) als auch durch falsche Anwendung von Rechtsnormen geschehen … Rechtsbeugung ist auch durch Ermessenmißbrauch in Ermessensentscheidungen möglich."

Strafgesetzbuch § 240: Nötigung:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt, 2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Das Ergebnis der Gerichtsverhandlung vom 25.02.2016 am Verwaltungsgericht Chemnitz: Die Stadt Plauen hebt den streitgegenständlichen kostenpflichtigen Bescheid über 312,65 EUR auf. Ich verzichtete dafür auf den noch offenen Widerspruchsbescheid der Stadt Plauen. Somit wurde mein Ziel erreicht. Eklatant war, dass der Richter Czingon am Verwaltungsgericht Chemnitz den Fall ca. drei Jahre einfach nicht bearbeitete, obwohl ich die Stadt Plauen auf Untätigkeit verklagte, da sie mir keinen Widerspruchsbescheid übermittelte. Dieser Fakt wurde in der deutschen „Qualitätspresse“ nicht erwähnt!

Stand: 25.03.2016

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